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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1164. 1 Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger , so geht die Hypothek insoweit auf ihn über , als er von dem Eigentümer oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann . Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten , so kann der Eigentümer die Hypothek , soweit sie auf ihn übergegangen ist , nicht zum Nachteil der Hypothek des Schuldners geltend machen .
=S=> BGB 1164. 2 Der Befriedigung des Gläubigers steht es gleich , wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigen .