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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1160. 1 Der Geltendmachung der Hypothek kann , sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist , widersprochen werden , wenn der Gläubiger nicht den Brief vorlegt ; ist der Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen , so sind auch die im § 1155 bezeichneten Urkunden vorzulegen .
=S=> BGB 1160. 2 Eine dem Eigentümer gegenüber erfolgte Kündigung oder Mahnung ist unwirksam , wenn der Gläubiger die nach Absatz 1 erforderlichen Urkunden nicht vorlegt und der Eigentümer die Kündigung oder die Mahnung aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist .
=S=> BGB 1160. 3 Diese Vorschriften gelten nicht für die im § 1159 bezeichneten Ansprüche .