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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1159. 1 Soweit die Forderung auf Rückstände von Zinsen oder anderen Nebenleistungen gerichtet ist , bestimmt sich die Übertragung sowie das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften . Das Gleiche gilt für den Anspruch auf Erstattung von Kosten , für die das Grundstück nach § 1118 haftet .
=S=> BGB 1159. 2 Die Vorschrift des § 892 findet auf die im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche keine Anwendung .