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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1158 Soweit die Forderung auf Zinsen oder andere Nebenleistungen gerichtet ist , die nicht später als in dem Kalendervierteljahr , in welchem der Eigentümer von der Übertragung Kenntnis erlangt , oder dem folgenden Vierteljahr fällig werden , finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger die Vorschriften der §§ 406 bis 408 Anwendung ; der Gläubiger kann sich gegenüber den Einwendungen , welche dem Eigentümer nach den §§ 404 , 406 bis 408 , 1157 zustehen , nicht auf die Vorschriften des § 892 berufen .