kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
Orginal 0
Inhalt
51
=S=> BGB 1157 Eine Einrede , die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht , kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden . Die Vorschriften der §§ 892 , 894 bis 899 , 1140 gelten auch für diese Einrede .