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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1155 Ergibt sich das Gläubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs aus einer zusammenhängenden , auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen , so finden die Vorschriften der §§ 891 bis 899 in gleicher Weise Anwendung , wie wenn der Besitzer des Briefes als Gläubiger im Grundbuch eingetragen wäre . Einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung steht gleich ein gerichtlicher Überweisungsbeschluss und das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis einer kraft Gesetzes erfolgten Übertragung der Forderung .