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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1154. 1 Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich ; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung . Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen .
=S=> BGB 1154. 2 Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden , dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird .
=S=> BGB 1154. 3 Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen , so finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der §§ 873 , 878 entsprechende Anwendung .