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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1148 Bei der Verfolgung des Rechts aus der Hypothek gilt zugunsten des Gläubigers derjenige , welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist , als der Eigentümer . Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers , die ihm gegen die Hypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen , bleibt unberührt .