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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1143. 1 Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner , so geht , soweit er den Gläubiger befriedigt , die Forderung auf ihn über . Die für einen Bürgen geltenden Vorschriften des § 774 Abs . 1 finden entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 1143. 2 Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek , so gelten für diese die Vorschriften des § 1173.