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=S=> BGB 1142. 1 Der Eigentümer ist berechtigt , den Gläubiger zu befriedigen , wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist .
=S=> BGB 1142. 2 Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen .
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