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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1141. 1 Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab , so ist die Kündigung für die Hypothek nur wirksam , wenn sie von dem Gläubiger dem Eigentümer oder von dem Eigentümer dem Gläubiger erklärt wird . Zugunsten des Gläubigers gilt derjenige , welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist , als der Eigentümer .
=S=> BGB 1141. 2 Hat der Eigentümer keinen Wohnsitz im Inland oder liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs . 2 vor , so hat auf Antrag des Gläubigers das Amtsgericht , in dessen Bezirk das Grundstück liegt , dem Eigentümer einen Vertreter zu bestellen , dem gegenüber die Kündigung des Gläubigers erfolgen kann .