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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1134. 1 Wirkt der Eigentümer oder ein Dritter auf das Grundstück in solcher Weise ein , dass eine die Sicherheit der Hypothek gefährdende Verschlechterung des Grundstücks zu besorgen ist , so kann der Gläubiger auf Unterlassung klagen .
=S=> BGB 1134. 2 Geht die Einwirkung von dem Eigentümer aus , so hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln anzuordnen . Das Gleiche gilt , wenn die Verschlechterung deshalb zu besorgen ist , weil der Eigentümer die erforderlichen Vorkehrungen gegen Einwirkungen Dritter oder gegen andere Beschädigungen unterlässt .