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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1132. 1 Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken ( Gesamthypothek ) , so haftet jedes Grundstück für die ganze Forderung . Der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem Teil suchen .
=S=> BGB 1132. 2 Der Gläubiger ist berechtigt , den Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke in der Weise zu verteilen , dass jedes Grundstück nur für den zugeteilten Betrag haftet . Auf die Verteilung finden die Vorschriften der §§ 875 , 876 , 878 entsprechende Anwendung .