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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1129 Ist ein anderer Gegenstand als ein Gebäude versichert , so bestimmt sich die Haftung der Forderung gegen den Versicherer nach den Vorschriften des § 1123 Abs . 2 Satz 1 und des § 1124 Abs . 1 , 3.