kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
Orginal 0
Inhalt
61
=S=> BGB 1127. 1 Sind Gegenstände , die der Hypothek unterliegen , für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht , so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer . BGB 1127. 2 Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt , wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist .