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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1126 Ist mit dem Eigentum an dem Grundstück ein Recht auf wiederkehrende Leistungen verbunden , so erstreckt sich die Hypothek auf die Ansprüche auf diese Leistungen . Die Vorschriften des § 1123 Abs . 2 Satz 1 , des § 1124 Abs . 1 , 3 und des § 1125 finden entsprechende Anwendung . Eine vor der Beschlagnahme erfolgte Verfügung über den Anspruch auf eine Leistung , die erst drei Monate nach der Beschlagnahme fällig wird , ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam .