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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1124. 1 Wird die Miete oder Pacht eingezogen , bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist , oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt , so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam . Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten , so erlischt die Haftung der Forderung ; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung , so geht es der Hypothek im Range vor .
=S=> BGB 1124. 2 Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam , soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht ; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats , so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam , als sie sich auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat bezieht .
=S=> BGB 1124. 3 Der Übertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich , wenn das Grundstück ohne die Forderung veräußert wird .