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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1123. 1 Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet , so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet - oder Pachtforderung .
=S=> BGB 1123. 2 Soweit die Forderung fällig ist , wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei , wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt . Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten , so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat ; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tag des Monats , so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet - oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat .