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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1122. 1 Sind die Erzeugnisse oder Bestandteile innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft von dem Grundstück getrennt worden , so erlischt ihre Haftung auch ohne Veräußerung , wenn sie vor der Beschlagnahme von dem Grundstück entfernt werden , es sei denn , dass die Entfernung zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt .
=S=> BGB 1122. 2 Zubehörstücke werden ohne Veräußerung von der Haftung frei , wenn die Zubehöreigenschaft innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor der Beschlagnahme aufgehoben wird .