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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1121. 1 Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstücks sowie Zubehörstücke werden von der Haftung frei , wenn sie veräußert und von dem Grundstück entfernt werden , bevor sie zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind .
=S=> BGB 1121. 2 Erfolgt die Veräußerung vor der Entfernung , so kann sich der Erwerber dem Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen , dass er in Ansehung der Hypothek in gutem Glauben gewesen sei . Entfernt der Erwerber die Sache von dem Grundstück , so ist eine vor der Entfernung erfolgte Beschlagnahme ihm gegenüber nur wirksam , wenn er bei der Entfernung in Ansehung der Beschlagnahme nicht in gutem Glauben ist .