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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1117. 1 Der Gläubiger erwirbt , sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist , die Hypothek erst , wenn ihm der Brief von dem Eigentümer des Grundstücks übergeben wird . Auf die Übergabe finden die Vorschriften des § 929 Satz 2 und der §§ 930 , 931 Anwendung .
=S=> BGB 1117. 2 Die Übergabe des Briefes kann durch die Vereinbarung ersetzt werden , dass der Gläubiger berechtigt sein soll , sich den Brief von dem Grundbuchamt aushändigen zu lassen .
=S=> BGB 1117. 3 Ist der Gläubiger im Besitz des Briefes , so wird vermutet , dass die Übergabe erfolgt sei .