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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1116. 1 Über die Hypothek wird ein Hypothekenbrief erteilt .
=S=> BGB 1116. 2 Die Erteilung des Briefes kann ausgeschlossen werden . Die Ausschließung kann auch nachträglich erfolgen . Zu der Ausschließung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich ; die Vorschriften des § 873 Abs . 2 und der §§ 876 , 878 finden entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 1116. 3 Die Ausschließung der Erteilung des Briefes kann aufgehoben werden ; die Aufhebung erfolgt in gleicher Weise wie die Ausschließung .