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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1115. 1 Bei der Eintragung der Hypothek müssen der Gläubiger , der Geldbetrag der Forderung und , wenn die Forderung verzinslich ist , der Zinssatz , wenn andere Nebenleistungen zu entrichten sind , ihr Geldbetrag im Grundbuch angegeben werden ; im Übrigen kann zur Bezeichnung der Forderung auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden .
=S=> BGB 1115. 2 Bei der Eintragung der Hypothek für ein Darlehen einer Kreditanstalt , deren Satzung von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht worden ist , genügt zur Bezeichnung der außer den Zinsen satzungsgemäß zu entrichtenden Nebenleistungen die Bezugnahme auf die Satzung .