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=S=> BGB 1113. 1 Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden , dass an denjenigen , zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt , eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist ( Hypothek ) .
=S=> BGB 1113. 2 Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden .
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