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=S=> BGB 1111. 1 Eine zugunsten einer bestimmten Person bestehende Reallast kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden .
=S=> BGB 1111. 2 Ist der Anspruch auf die einzelne Leistung nicht übertragbar , so kann das Recht nicht veräußert oder belastet werden .
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