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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1109. 1 Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt , so besteht die Reallast für die einzelnen Teile fort . Ist die Leistung teilbar , so bestimmen sich die Anteile der Eigentümer nach dem Verhältnis der Größe der Teile ; ist sie nicht teilbar , so finden die Vorschriften des § 432 Anwendung . Die Ausübung des Rechts ist im Zweifel nur in der Weise zulässig , dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird .
=S=> BGB 1109. 2 Der Berechtigte kann bestimmen , dass das Recht nur mit einem der Teile verbunden sein soll . Die Bestimmung hat dem Grundbuchamt gegenüber zu erfolgen und bedarf der Eintragung in das Grundbuch ; die Vorschriften der §§ 876 , 878 finden entsprechende Anwendung . Veräußert der Berechtigte einen Teil des Grundstücks , ohne eine solche Bestimmung zu treffen , so bleibt das Recht mit dem Teil verbunden , den er behält .
=S=> BGB 1109. 3 Gereicht die Reallast nur einem der Teile zum Vorteil , so bleibt sie mit diesem Teil allein verbunden .