kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
Orginal 0
Inhalt
48
=S=> BGB 1108. 1 Der Eigentümer haftet für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich , soweit nicht ein anderes bestimmt ist .
=S=> BGB 1108. 2 Wird das Grundstück geteilt , so haften die Eigentümer der einzelnen Teile als Gesamtschuldner .