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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1105. 1 Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden , dass an denjenigen , zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt , wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind ( Reallast ) . Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden , dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassen , wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung des Grundstücks bestimmt werden können .
=S=> BGB 1105. 2 Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden .