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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=U2= §1094 -- § 1094 Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts

-- =S=> BGB 1094. 1 Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden , dass derjenige , zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt , dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist .
=S=> BGB 1094. 2 Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden .

=U2= §1095 -- § 1095 Belastung eines Bruchteils

-- =S=> BGB 1095 Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit dem Vorkaufsrecht nur belastet werden , wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht .

=U2= §1096 -- § 1096 Erstreckung auf Zubehör

-- =S=> BGB 1096 Das Vorkaufsrecht kann auf das Zubehör erstreckt werden , das mit dem Grundstück verkauft wird . Im Zweifel ist anzunehmen , dass sich das Vorkaufsrecht auf dieses Zubehör erstrecken soll .

=U2= §1097 -- § 1097 Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle

-- =S=> BGB 1097 Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer , welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört , oder durch dessen Erben ; es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden .

=U2= §1098 -- § 1098 Wirkung des Vorkaufsrechts

-- =S=> BGB 1098. 1 Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 463 bis 473. Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgeübt werden , wenn das Grundstück von dem Insolvenzverwalter aus freier Hand verkauft wird .
=S=> BGB 1098. 2 Dritten gegenüber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Rechts entstehenden Anspruchs auf Übertragung des Eigentums .
=S=> BGB 1098. 3 Steht ein nach § 1094 Abs . 1 begründetes Vorkaufsrecht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu , so gelten , wenn seine Übertragbarkeit nicht vereinbart ist , für die Übertragung des Rechts die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend .

=U2= §1099 -- § 1099 Mitteilungen

-- =S=> BGB 1099. 1 Gelangt das Grundstück in das Eigentum eines Dritten , so kann dieser in gleicher Weise wie der Verpflichtete dem Berechtigten den Inhalt des Kaufvertrags mit der im § 469 Abs . 2 bestimmten Wirkung mitteilen .
=S=> BGB 1099. 2 Der Verpflichtete hat den neuen Eigentümer zu benachrichtigen , sobald die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt oder ausgeschlossen ist .

=U2= §1100 -- § 1100 Rechte des Käufers

-- =S=> BGB 1100 Der neue Eigentümer kann , wenn er der Käufer oder ein Rechtsnachfolger des Käufers ist , die Zustimmung zur Eintragung des Berechtigten als Eigentümer und die Herausgabe des Grundstücks verweigern , bis ihm der zwischen dem Verpflichteten und dem Käufer vereinbarte Kaufpreis , soweit er berichtigt ist , erstattet wird . Erlangt der Berechtigte die Eintragung als Eigentümer , so kann der bisherige Eigentümer von ihm die Erstattung des berichtigten Kaufpreises gegen Herausgabe des Grundstücks fordern .

=U2= §1101 -- § 1101 Befreiung des Berechtigten

-- =S=> BGB 1101 Soweit der Berechtigte nach § 1100 dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu erstatten hat , wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Vorkauf geschuldeten Kaufpreises frei .

=U2= §1102 -- § 1102 Befreiung des Käufers

-- =S=> BGB 1102 Verliert der Käufer oder sein Rechtsnachfolger infolge der Geltendmachung des Vorkaufsrechts das Eigentum , so wird der Käufer , soweit der von ihm geschuldete Kaufpreis noch nicht berichtigt ist , von seiner Verpflichtung frei ; den berichtigten Kaufpreis kann er nicht zurückfordern .

=U2= §1103 -- § 1103

Aug und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht
-- =S=> BGB 1103. 1 Ein zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden .
=S=> BGB 1103. 2 Ein zugunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden .

=U2= §1104 -- § 1104 Ausschluss unbekannter Berechtigter

-- =S=> BGB 1104. 1 Ist der Berechtigte unbekannt , so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden , wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen . Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt das Vorkaufsrecht .
=S=> BGB 1104. 2 Auf ein Vorkaufsrecht , das zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks besteht , finden diese Vorschriften keine Anwendung .