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=S=> BGB 1104. 1 Ist der Berechtigte unbekannt , so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden , wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen . Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt das Vorkaufsrecht .
=S=> BGB 1104. 2 Auf ein Vorkaufsrecht , das zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks besteht , finden diese Vorschriften keine Anwendung .
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