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=S=> BGB 1102 Verliert der Käufer oder sein Rechtsnachfolger infolge der Geltendmachung des Vorkaufsrechts das Eigentum , so wird der Käufer , soweit der von ihm geschuldete Kaufpreis noch nicht berichtigt ist , von seiner Verpflichtung frei ; den berichtigten Kaufpreis kann er nicht zurückfordern .
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