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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1100 Der neue Eigentümer kann , wenn er der Käufer oder ein Rechtsnachfolger des Käufers ist , die Zustimmung zur Eintragung des Berechtigten als Eigentümer und die Herausgabe des Grundstücks verweigern , bis ihm der zwischen dem Verpflichteten und dem Käufer vereinbarte Kaufpreis , soweit er berichtigt ist , erstattet wird . Erlangt der Berechtigte die Eintragung als Eigentümer , so kann der bisherige Eigentümer von ihm die Erstattung des berichtigten Kaufpreises gegen Herausgabe des Grundstücks fordern .