kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
Orginal 0
Inhalt
65
=S=> BGB 1099. 1 Gelangt das Grundstück in das Eigentum eines Dritten , so kann dieser in gleicher Weise wie der Verpflichtete dem Berechtigten den Inhalt des Kaufvertrags mit der im § 469 Abs . 2 bestimmten Wirkung mitteilen .
=S=> BGB 1099. 2 Der Verpflichtete hat den neuen Eigentümer zu benachrichtigen , sobald die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt oder ausgeschlossen ist .