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=S=> BGB 1099. 1 Gelangt das Grundstück in das Eigentum eines Dritten , so kann dieser in gleicher Weise wie der Verpflichtete dem Berechtigten den Inhalt des Kaufvertrags mit der im § 469 Abs . 2 bestimmten Wirkung mitteilen .
=S=> BGB 1099. 2 Der Verpflichtete hat den neuen Eigentümer zu benachrichtigen , sobald die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt oder ausgeschlossen ist .
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