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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1098. 1 Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 463 bis 473. Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgeübt werden , wenn das Grundstück von dem Insolvenzverwalter aus freier Hand verkauft wird .
=S=> BGB 1098. 2 Dritten gegenüber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Rechts entstehenden Anspruchs auf Übertragung des Eigentums .
=S=> BGB 1098. 3 Steht ein nach § 1094 Abs . 1 begründetes Vorkaufsrecht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu , so gelten , wenn seine Übertragbarkeit nicht vereinbart ist , für die Übertragung des Rechts die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend .