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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=U3= §1090 -- § 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

-- =S=> BGB 1090. 1 Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden , dass derjenige , zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt , berechtigt ist , das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen , oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht , die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann ( beschränkte persönliche Dienstbarkeit ) .
=S=> BGB 1090. 2 Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024 , 1026 bis 1029 , 1061 finden entsprechende Anwendung .

=U3= §1091 -- § 1091 Umfang

-- =S=> BGB 1091 Der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestimmt sich im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten .

=U3= §1092 -- § 1092 Unübertragbarkeit ; Überlassung der Ausübung

-- =S=> BGB 1092. 1 Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar . Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden , wenn die Überlassung gestattet ist .
=S=> BGB 1092. 2 Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu , so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend .
=S=> BGB 1092. 3 Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu , die dazu berechtigt , ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität , Gas , Fernwärme , Wasser , Abwasser , Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen , die der Fortleitung unmittelbar dienen , für Telekommunikationsanlagen , für Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder für Straßenbahn - oder Eisenbahnanlagen zu benutzen , so ist die Dienstbarkeit übertragbar . Die Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht , die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen . Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu , so ist der Anspruch übertragbar . Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend .

=U3= §1093 -- § 1093 Wohnungsrecht

-- =S=> BGB 1093. 1 Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden , ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen . Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031 , 1034 , 1036 , des § 1037 Abs . 1 und der §§ 1041 , 1042 , 1044 , 1049 , 1050 , 1057 , 1062 entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 1093. 2 Der Berechtigte ist befugt , seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen .
=S=> BGB 1093. 3 Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt , so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen .