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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1093. 1 Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden , ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen . Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031 , 1034 , 1036 , des § 1037 Abs . 1 und der §§ 1041 , 1042 , 1044 , 1049 , 1050 , 1057 , 1062 entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 1093. 2 Der Berechtigte ist befugt , seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen .
=S=> BGB 1093. 3 Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt , so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen .