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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1090. 1 Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden , dass derjenige , zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt , berechtigt ist , das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen , oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht , die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann ( beschränkte persönliche Dienstbarkeit ) .
=S=> BGB 1090. 2 Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024 , 1026 bis 1029 , 1061 finden entsprechende Anwendung .