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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=U4= §1085 -- § 1085 Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen

-- =S=> BGB 1085 Der Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann nur in der Weise bestellt werden , dass der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt . Soweit der Nießbrauch bestellt ist , gelten die Vorschriften der §§ 1086 bis 1088.

=U4= §1086 -- § 1086 Rechte der Gläubiger des Bestellers

-- =S=> BGB 1086 Die Gläubiger des Bestellers können , soweit ihre Forderungen vor der Bestellung entstanden sind , ohne Rücksicht auf den Nießbrauch Befriedigung aus den dem Nießbrauch unterliegenden Gegenständen verlangen . Hat der Nießbraucher das Eigentum an verbrauchbaren Sachen erlangt , so tritt an die Stelle der Sachen der Anspruch des Bestellers auf Ersatz des Wertes ; der Nießbraucher ist den Gläubigern gegenüber zum sofortigen Ersatz verpflichtet .

=U4= §1087 -- § 1087 Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller

-- =S=> BGB 1087. 1 Der Besteller kann , wenn eine vor der Bestellung entstandene Forderung fällig ist , von dem Nießbraucher Rückgabe der zur Befriedigung des Gläubigers erforderlichen Gegenstände verlangen . Die Auswahl steht ihm zu ; er kann jedoch nur die vorzugsweise geeigneten Gegenstände auswählen . Soweit die zurückgegebenen Gegenstände ausreichen , ist der Besteller dem Nießbraucher gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet .
=S=> BGB 1087. 2 Der Nießbraucher kann die Verbindlichkeit durch Leistung des geschuldeten Gegenstands erfüllen . Gehört der geschuldete Gegenstand nicht zu dem Vermögen , das dem Nießbrauch unterliegt , so ist der Nießbraucher berechtigt , zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers einen zu dem Vermögen gehörenden Gegenstand zu veräußern , wenn die Befriedigung durch den Besteller nicht ohne Gefahr abgewartet werden kann . Er hat einen vorzugsweise geeigneten Gegenstand auszuwählen . Soweit er zum Ersatz des Wertes verbrauchbarer Sachen verpflichtet ist , darf er eine Veräußerung nicht vornehmen .

=U4= §1088 -- § 1088 Haftung des Nießbrauchers

-- =S=> BGB 1088. 1 Die Gläubiger des Bestellers , deren Forderungen schon zur Zeit der Bestellung verzinslich waren , können die Zinsen für die Dauer des Nießbrauchs auch von dem Nießbraucher verlangen . Das Gleiche gilt von anderen wiederkehrenden Leistungen , die bei ordnungsmäßiger Verwaltung aus den Einkünften des Vermögens bestritten werden , wenn die Forderung vor der Bestellung des Nießbrauchs entstanden ist .
=S=> BGB 1088. 2 Die Haftung des Nießbrauchers kann nicht durch Vereinbarung zwischen ihm und dem Besteller ausgeschlossen oder beschränkt werden .
=S=> BGB 1088. 3 Der Nießbraucher ist dem Besteller gegenüber zur Befriedigung der Gläubiger wegen der im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche verpflichtet . Die Rückgabe von Gegenständen zum Zwecke der Befriedigung kann der Besteller nur verlangen , wenn der Nießbraucher mit der Erfüllung dieser Verbindlichkeit in Verzug kommt .

=U4= §1089 -- § 1089 Nießbrauch an einer Erbschaft

-- =S=> BGB 1089 Die Vorschriften der §§ 1085 bis 1088 finden auf den Nießbrauch an einer Erbschaft entsprechende Anwendung .