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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=U4= §1068 -- § 1068 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten

-- =S=> BGB 1068. 1 Gegenstand des Nießbrauchs kann auch ein Recht sein .
=S=> BGB 1068. 2 Auf den Nießbrauch an Rechten finden die Vorschriften über den Nießbrauch an Sachen entsprechende Anwendung , soweit sich nicht aus den §§ 1069 bis 1084 ein anderes ergibt .

=U4= §1069 -- § 1069 Bestellung

-- =S=> BGB 1069. 1 Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften .
=S=> BGB 1069. 2 An einem Recht , das nicht übertragbar ist , kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden .

=U4= §1070 -- § 1070 Nießbrauch an Recht auf Leistung

-- =S=> BGB 1070. 1 Ist ein Recht , kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann , Gegenstand des Nießbrauchs , so finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Verpflichteten die Vorschriften entsprechende Anwendung , welche im Falle der Übertragung des Rechts für das Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten .
=S=> BGB 1070. 2 Wird die Ausübung des Nießbrauchs nach § 1052 einem Verwalter übertragen , so ist die Übertragung dem Verpflichteten gegenüber erst wirksam , wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn ihm eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt wird . Das Gleiche gilt von der Aufhebung der Verwaltung .

=U4= §1071 -- § 1071 Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts

-- =S=> BGB 1071. 1 Ein dem Nießbrauch unterliegendes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Nießbrauchers aufgehoben werden . Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären , zu dessen Gunsten sie erfolgt ; sie ist unwiderruflich . Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt .
=S=> BGB 1071. 2 Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts , sofern sie den Nießbrauch beeinträchtigt .

=U4= §1072 -- § 1072 Beendigung des Nießbrauchs

-- =S=> BGB 1072 Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§ 1063 , 1064 auch dann ein , wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen Sache ist .

=U4= §1073 -- § 1073 Nießbrauch an einer Leibrente

-- =S=> BGB 1073 Dem Nießbraucher einer Leibrente , eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechts gebühren die einzelnen Leistungen , die auf Grund des Rechts gefordert werden können .

=U4= §1074 -- § 1074 Nießbrauch an einer Forderung ; Kündigung und Einziehung

-- =S=> BGB 1074 Der Nießbraucher einer Forderung ist zur Einziehung der Forderung und , wenn die Fälligkeit von einer Kündigung des Gläubigers abhängt , zur Kündigung berechtigt . Er hat für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen . Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist er nicht berechtigt .

=U4= §1075 -- § 1075 Wirkung der Leistung

-- =S=> BGB 1075. 1 Mit der Leistung des Schuldners an den Nießbraucher erwirbt der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Gegenstand .
=S=> BGB 1075. 2 Werden verbrauchbare Sachen geleistet , so erwirbt der Nießbraucher das Eigentum ; die Vorschrift des § 1067 findet entsprechende Anwendung .

=U4= §1076 -- § 1076 Nießbrauch an verzinslicher Forderung

-- =S=> BGB 1076 Ist eine auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand des Nießbrauchs , so gelten die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079.

=U4= §1077 -- § 1077 Kündigung und Zahlung

-- =S=> BGB 1077. 1 Der Schuldner kann das Kapital nur an den Nießbraucher und den Gläubiger gemeinschaftlich zahlen . Jeder von beiden kann verlangen , dass an sie gemeinschaftlich gezahlt wird ; jeder kann statt der Zahlung die Hinterlegung für beide fordern .
=S=> BGB 1077. 2 Der Nießbraucher und der Gläubiger können nur gemeinschaftlich kündigen . Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam , wenn sie dem Nießbraucher und dem Gläubiger erklärt wird .

=U4= §1078 -- § 1078 Mitwirkung zur Einziehung

-- =S=> BGB 1078 Ist die Forderung fällig , so sind der Nießbraucher und der Gläubiger einander verpflichtet , zur Einziehung mitzuwirken . Hängt die Fälligkeit von einer Kündigung ab , so kann jeder Teil die Mitwirkung des anderen zur Kündigung verlangen , wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist .

=U4= §1079 -- § 1079 Anlegung des Kapitals

-- =S=> BGB 1079 Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet , dazu mitzuwirken , dass das eingezogene Kapital nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften verzinslich angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird . Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher .

=U4= §1080 -- § 1080 Nießbrauch an Grund - oder Rentenschuld

-- =S=> BGB 1080 Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld .

=U4= §1081 -- § 1081 Nießbrauch an Inhaber - oder Orderpapieren

-- =S=> BGB 1081. 1 Ist ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier , das mit Blankoindossament versehen ist , Gegenstand des Nießbrauchs , so steht der Besitz des Papiers und des zu dem Papier gehörenden Erneuerungsscheins dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich zu . Der Besitz der zu dem Papier gehörenden Zins - , Renten - oder Gewinnanteilscheine steht dem Nießbraucher zu .
=S=> BGB 1081. 2 Zur Bestellung des Nießbrauchs genügt anstelle der Übergabe des Papiers die Einräumung des Mitbesitzes .

=U4= §1082 -- § 1082 Hinterlegung

-- =S=> BGB 1082 Das Papier ist nebst dem Erneuerungsschein auf Verlangen des Nießbrauchers oder des Eigentümers bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen , dass die Herausgabe nur von dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich verlangt werden kann . Der Nießbraucher kann auch Hinterlegung bei der Reichsbank , bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder bei der Deutschen Girozentrale ( Deutschen Kommunalbank ) verlangen .

=U4= §1083 -- § 1083 Mitwirkung zur Einziehung

-- =S=> BGB 1083. 1 Der Nießbraucher und der Eigentümer des Papiers sind einander verpflichtet , zur Einziehung des fälligen Kapitals , zur Beschaffung neuer Zins - , Renten - oder Gewinnanteilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen mitzuwirken , die zur ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung erforderlich sind .
=S=> BGB 1083. 2 Im Falle der Einlösung des Papiers finden die Vorschriften des § 1079 Anwendung . Eine bei der Einlösung gezahlte Prämie gilt als Teil des Kapitals .

=U4= §1084 -- § 1084 Verbrauchbare Sachen

-- =S=> BGB 1084 Gehört ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier , das mit Blankoindossament versehen ist , nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen , so bewendet es bei den Vorschriften des § 1067.