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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=U4= §1030 -- § 1030 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen

-- =S=> BGB 1030. 1 Eine Sache kann in der Weise belastet werden , dass derjenige , zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt , berechtigt ist , die Nutzungen der Sache zu ziehen ( Nießbrauch ) .
=S=> BGB 1030. 2 Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden .

=U4= §1031 -- § 1031 Erstreckung auf Zubehör

-- =S=> BGB 1031 Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehör nach den für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften des § 926.

=U4= §1032 -- § 1032 Bestellung an beweglichen Sachen

-- =S=> BGB 1032 Zur Bestellung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache ist erforderlich , dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind , dass diesem der Nießbrauch zustehen soll . Die Vorschriften des § 929 Satz 2 , der §§ 930 bis 932 und der §§ 933 bis 936 finden entsprechende Anwendung ; in den Fällen des § 936 tritt nur die Wirkung ein , dass der Nießbrauch dem Recht des Dritten vorgeht .

=U4= §1033 -- § 1033 Erwerb durch Ersitzung

-- =S=> BGB 1033 Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden . Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung .

=U4= §1034 -- § 1034 Feststellung des Zustands

-- =S=> BGB 1034 Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen . Das Gleiche Recht steht dem Eigentümer zu .

=U4= §1035 -- § 1035 Nießbrauch an Inbegriff von Sachen ; Verzeichnis

-- =S=> BGB 1035 Bei dem Nießbrauch an einem Inbegriff von Sachen sind der Nießbraucher und der Eigentümer einander verpflichtet , zur Aufnahme eines Verzeichnisses der Sachen mitzuwirken . Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von beiden Teilen zu unterzeichnen ; jeder Teil kann verlangen , dass die Unterzeichnung öffentlich beglaubigt wird . Jeder Teil kann auch verlangen , dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird . Die Kosten hat derjenige zu tragen und vorzuschießen , welcher die Aufnahme oder die Beglaubigung verlangt .

=U4= §1036 -- § 1036 Besitzrecht ; Ausübung des Nießbrauchs

-- =S=> BGB 1036. 1 Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt .
=S=> BGB 1036. 2 Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren .

=U4= §1037 -- § 1037 Umgestaltung

-- =S=> BGB 1037. 1 Der Nießbraucher ist nicht berechtigt , die Sache umzugestalten oder wesentlich zu verändern .
=S=> BGB 1037. 2 Der Nießbraucher eines Grundstücks darf neue Anlagen zur Gewinnung von Steinen , Kies , Sand , Lehm , Ton , Mergel , Torf und sonstigen Bodenbestandteilen errichten , sofern nicht die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstücks dadurch wesentlich verändert wird .

=U4= §1038 -- § 1038 Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk

-- =S=> BGB 1038. 1 Ist ein Wald Gegenstand des Nießbrauchs , so kann sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher verlangen , dass das Maß der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden . Tritt eine erhebliche Änderung der Umstände ein , so kann jeder Teil eine entsprechende Änderung des Wirtschaftsplans verlangen . Die Kosten hat jeder Teil zur Hälfte zu tragen .
=S=> BGB 1038. 2 Das Gleiche gilt , wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage Gegenstand des Nießbrauchs ist .

=U4= §1039 -- § 1039 Übermäßige Fruchtziehung

-- =S=> BGB 1039. 1 Der Nießbraucher erwirbt das Eigentum auch an solchen Früchten , die er den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder die er deshalb im Übermaß zieht , weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist . Er ist jedoch , unbeschadet seiner Verantwortlichkeit für ein Verschulden , verpflichtet , den Wert der Früchte dem Eigentümer bei der Beendigung des Nießbrauchs zu ersetzen und für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sicherheit zu leisten . Sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher kann verlangen , dass der zu ersetzende Betrag zur Wiederherstellung der Sache insoweit verwendet wird , als es einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht .
=S=> BGB 1039. 2 Wird die Verwendung zur Wiederherstellung der Sache nicht verlangt , so fällt die Ersatzpflicht weg , soweit durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die dem Nießbraucher gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden .

=U4= §1040 -- § 1040 Schatz

-- =S=> BGB 1040 Das Recht des Nießbrauchers erstreckt sich nicht auf den Anteil des Eigentümers an einem Schatze , der in der Sache gefunden wird .

=U4= §1041 -- § 1041 Erhaltung der Sache

-- =S=> BGB 1041 Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen . Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob , als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören .

=U4= §1042 -- § 1042 Anzeigepflicht des Nießbrauchers

-- =S=> BGB 1042 Wird die Sache zerstört oder beschädigt oder wird eine außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung der Sache oder eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich , so hat der Nießbraucher dem Eigentümer unverzüglich Anzeige zu machen . Das Gleiche gilt , wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt .

=U4= §1043 -- § 1043 Ausbesserung oder Erneuerung

-- =S=> BGB 1043 Nimmt der Nießbraucher eines Grundstücks eine erforderlich gewordene außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung selbst vor , so darf er zu diesem Zwecke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch Bestandteile des Grundstücks verwenden , die nicht zu den ihm gebührenden Früchten gehören .

=U4= §1044 -- § 1044 Duldung von Ausbesserungen

-- =S=> BGB 1044 Nimmt der Nießbraucher eine erforderlich gewordene Ausbesserung oder Erneuerung der Sache nicht selbst vor , so hat er dem Eigentümer die Vornahme und , wenn ein Grundstück Gegenstand des Nießbrauchs ist , die Verwendung der in § 1043 bezeichneten Bestandteile des Grundstücks zu gestatten .

=U4= §1045 -- § 1045 Versicherungspflicht des Nießbrauchers

-- =S=> BGB 1045. 1 Der Nießbraucher hat die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen Brandschaden und sonstige Unfälle auf seine Kosten unter Versicherung zu bringen , wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht . Die Versicherung ist so zu nehmen , dass die Forderung gegen den Versicherer dem Eigentümer zusteht .
=S=> BGB 1045. 2 Ist die Sache bereits versichert , so fallen die für die Versicherung zu leistenden Zahlungen dem Nießbraucher für die Dauer des Nießbrauchs zur Last , soweit er zur Versicherung verpflichtet sein würde .

=U4= §1046 -- § 1046 Nießbrauch an der Versicherungsforderung

-- =S=> BGB 1046. 1 An der Forderung gegen den Versicherer steht dem Nießbraucher der Nießbrauch nach den Vorschriften zu , die für den Nießbrauch an einer auf Zinsen ausstehenden Forderung gelten .
=S=> BGB 1046. 2 Tritt ein unter die Versicherung fallender Schaden ein , so kann sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher verlangen , dass die Versicherungssumme zur Wiederherstellung der Sache oder zur Beschaffung eines Ersatzes insoweit verwendet wird , als es einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht . Der Eigentümer kann die Verwendung selbst besorgen oder dem Nießbraucher überlassen .

=U4= §1047 -- § 1047 Lastentragung

-- =S=> BGB 1047 Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet , für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der außerordentlichen Lasten , die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind , sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen , welche schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten , insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen .

=U4= §1048 -- § 1048 Nießbrauch an Grundstück mit Inventar

-- =S=> BGB 1048. 1 Ist ein Grundstück samt Inventar Gegenstand des Nießbrauchs , so kann der Nießbraucher über die einzelnen Stücke des Inventars innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft verfügen . Er hat für den gewöhnlichen Abgang sowie für die nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ausscheidenden Stücke Ersatz zu beschaffen ; die von ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum desjenigen , welchem das Inventar gehört .
=S=> BGB 1048. 2 Übernimmt der Nießbraucher das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung , es bei der Beendigung des Nießbrauchs zum Schätzwert zurückzugewähren , so finden die Vorschriften des § 582a entsprechende Anwendung .

=U4= §1049 -- § 1049 Ersatz von Verwendungen

-- =S=> BGB 1049. 1 Macht der Nießbraucher Verwendungen auf die Sache , zu denen er nicht verpflichtet ist , so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag .
=S=> BGB 1049. 2 Der Nießbraucher ist berechtigt , eine Einrichtung , mit der er die Sache versehen hat , wegzunehmen .

=U4= §1050 -- § 1050 Abnutzung

-- =S=> BGB 1050 Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache , welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden , hat der Nießbraucher nicht zu vertreten .

=U4= §1051 -- § 1051 Sicherheitsleistung

-- =S=> BGB 1051 Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Eigentümers begründet , so kann der Eigentümer Sicherheitsleistung verlangen .

=U4= §1052 -- § 1052 Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung

-- =S=> BGB 1052. 1 Ist der Nießbraucher zur Sicherheitsleistung rechtskräftig verurteilt , so kann der Eigentümer statt der Sicherheitsleistung verlangen , dass die Ausübung des Nießbrauchs für Rechnung des Nießbrauchers einem von dem Gericht zu bestellenden Verwalter übertragen wird . Die Anordnung der Verwaltung ist nur zulässig , wenn dem Nießbraucher auf Antrag des Eigentümers von dem Gericht eine Frist zur Sicherheitsleistung bestimmt worden und die Frist verstrichen ist ; sie ist unzulässig , wenn die Sicherheit vor dem Ablauf der Frist geleistet wird .
=S=> BGB 1052. 2 Der Verwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts wie ein für die Zwangsverwaltung eines Grundstücks bestellter Verwalter . Verwalter kann auch der Eigentümer sein .
=S=> BGB 1052. 3 Die Verwaltung ist aufzuheben , wenn die Sicherheit nachträglich geleistet wird .

=U4= §1053 -- § 1053 Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch

-- =S=> BGB 1053 Macht der Nießbraucher einen Gebrauch von der Sache , zu dem er nicht befugt ist , und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort , so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen .

=U4= §1054 -- § 1054 Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung

-- =S=> BGB 1054 Verletzt der Nießbraucher die Rechte des Eigentümers in erheblichem Maß und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort , so kann der Eigentümer die Anordnung einer Verwaltung nach § 1052 verlangen .

=U4= §1055 -- § 1055 Rückgabepflicht des Nießbrauchers

-- =S=> BGB 1055. 1 Der Nießbraucher ist verpflichtet , die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer zurückzugeben .
=S=> BGB 1055. 2 Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück finden die Vorschriften des § 596 Abs . 1 und des § 596a , bei dem Nießbrauch an einem Landgut finden die Vorschriften des § 596 Abs . 1 und der §§ 596a , 596b entsprechende Anwendung .

=U4= §1056 -- § 1056 Miet - und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs

-- =S=> BGB 1056. 1 Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet , so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566 , 566a , 566b Abs . 1 und der §§ 566c bis 566e , 567b entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 1056. 2 Der Eigentümer ist berechtigt , das Miet - oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen . Verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch , so ist die Kündigung erst von der Zeit an zulässig , zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde .
=S=> BGB 1056. 3 Der Mieter oder der Pächter ist berechtigt , den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber aufzufordern , ob er von dem Kündigungsrecht Gebrauch mache . Die Kündigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen .

=U4= §1057 -- § 1057 Verjährung der Ersatzansprüche

-- =S=> BGB 1057 Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache sowie die Ansprüche des Nießbrauchers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten . Die Vorschrift des § 548 Abs . 1 Satz 2 und 3 , Abs . 2 findet entsprechende Anwendung .

=U4= §1058 -- § 1058 Besteller als Eigentümer

-- =S=> BGB 1058 Im Verhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer gilt zugunsten des Nießbrauchers der Besteller als Eigentümer , es sei denn , dass der Nießbraucher weiß , dass der Besteller nicht Eigentümer ist .

=U4= §1059 -- § 1059 Unübertragbarkeit ; Überlassung der Ausübung

-- =S=> BGB 1059 Der Nießbrauch ist nicht übertragbar . Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden .

=U4= §1059a -- § 1059a Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft

-- =S=> BGB 1059a. 1 Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu , so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar : 1. Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über , so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über , es sei denn , dass der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist . 2. Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen , so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden , sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens zu dienen geeignet ist . Ob diese Voraussetzungen gegeben sind , wird durch eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde festgestellt . Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden . Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Landesbehörde . Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen .
=S=> BGB 1059a. 2 Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige Personengesellschaft gleich .

=U4= §1059b -- § 1059b Unpfändbarkeit

-- =S=> BGB 1059b Ein Nießbrauch kann auf Grund der Vorschrift des § 1059a weder gepfändet noch verpfändet noch mit einem Nießbrauch belastet werden .

=U4= §1059c -- § 1059c Übergang oder Übertragung des Nießbrauchs

-- =S=> BGB 1059c. 1 Im Falle des Übergangs oder der Übertragung des Nießbrauchs tritt der Erwerber anstelle des bisherigen Berechtigten in die mit dem Nießbrauch verbundenen Rechte und Verpflichtungen gegenüber dem Eigentümer ein . Sind in Ansehung dieser Rechte und Verpflichtungen Vereinbarungen zwischen dem Eigentümer und dem Berechtigten getroffen worden , so wirken sie auch für und gegen den Erwerber .
=S=> BGB 1059c. 2 Durch den Übergang oder die Übertragung des Nießbrauchs wird ein Anspruch auf Entschädigung weder für den Eigentümer noch für sonstige dinglich Berechtigte begründet .

=U4= §1059d -- § 1059d Miet - und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs

-- =S=> BGB 1059d Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet , so sind nach der Übertragung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566 bis 566e , 567a und 567b entsprechend anzuwenden .

=U4= §1059e -- § 1059e Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs

-- =S=> BGB 1059e Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu , so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend .

=U4= §1060 -- § 1060 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte

-- =S=> BGB 1060 Trifft ein Nießbrauch mit einem anderen Nießbrauch oder mit einem sonstigen Nutzungsrecht an der Sache dergestalt zusammen , dass die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können , und haben die Rechte gleichen Rang , so findet die Vorschrift des § 1024 Anwendung .

=U4= §1061 -- § 1061 Tod des Nießbrauchers

-- =S=> BGB 1061 Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers . Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu , so erlischt er mit dieser .

=U4= §1062 -- § 1062 Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör

-- =S=> BGB 1062 Wird der Nießbrauch an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft aufgehoben , so erstreckt sich die Aufhebung im Zweifel auf den Nießbrauch an dem Zubehör .

=U4= §1063 -- § 1063 Zusammentreffen mit dem Eigentum

-- =S=> BGB 1063. 1 Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache erlischt , wenn er mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft .
=S=> BGB 1063. 2 Der Nießbrauch gilt als nicht erloschen , soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Nießbrauchs hat .

=U4= §1064 -- § 1064 Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen

-- =S=> BGB 1064 Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller , dass er den Nießbrauch aufgebe .

=U4= §1065 -- § 1065 Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts

-- =S=> BGB 1065 Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt , so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung .

=U4= §1066 -- § 1066 Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers

-- =S=> BGB 1066. 1 Besteht ein Nießbrauch an dem Anteil eines Miteigentümers , so übt der Nießbraucher die Rechte aus , die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben .
=S=> BGB 1066. 2 Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von dem Miteigentümer und dem Nießbraucher gemeinschaftlich verlangt werden .
=S=> BGB 1066. 3 Wird die Gemeinschaft aufgehoben , so gebührt dem Nießbraucher der Nießbrauch an den Gegenständen , welche an die Stelle des Anteils treten .

=U4= §1067 -- § 1067 Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen

-- =S=> BGB 1067. 1 Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des Nießbrauchs , so wird der Nießbraucher Eigentümer der Sachen ; nach der Beendigung des Nießbrauchs hat er dem Besteller den Wert zu ersetzen , den die Sachen zur Zeit der Bestellung hatten . Sowohl der Besteller als der Nießbraucher kann den Wert auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen .
=S=> BGB 1067. 2 Der Besteller kann Sicherheitsleistung verlangen , wenn der Anspruch auf Ersatz des Wertes gefährdet ist .