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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=U3= §1018 -- § 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit

-- =S=> BGB 1018 Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden , dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist , das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt ( Grunddienstbarkeit ) .

=U3= §1019 -- § 1019 Vorteil des herrschenden Grundstücks

-- =S=> BGB 1019 Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen , die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet . Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden .

=U3= §1020 -- § 1020 Schonende Ausübung

-- =S=> BGB 1020 Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen . Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage , so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten , soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert .

=U3= §1021 -- § 1021 Vereinbarte Unterhaltungspflicht

-- =S=> BGB 1021. 1 Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück , so kann bestimmt werden , dass der Eigentümer dieses Grundstücks die Anlage zu unterhalten hat , soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert . Steht dem Eigentümer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu , so kann bestimmt werden , dass der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat , soweit es für das Benutzungsrecht des Eigentümers erforderlich ist .
=S=> BGB 1021. 2 Auf eine solche Unterhaltungspflicht finden die Vorschriften über die Reallasten entsprechende Anwendung .

=U3= §1022 -- § 1022 Anlagen auf baulichen Anlagen

-- =S=> BGB 1022 Besteht die Grunddienstbarkeit in dem Recht , auf einer baulichen Anlage des belasteten Grundstücks eine bauliche Anlage zu halten , so hat , wenn nicht ein anderes bestimmt ist , der Eigentümer des belasteten Grundstücks seine Anlage zu unterhalten , soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert . Die Vorschrift des § 1021 Abs . 2 gilt auch für diese Unterhaltungspflicht .

=U3= §1023 -- § 1023 Verlegung der Ausübung

-- =S=> BGB 1023. 1 Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks , so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere , für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen , wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist ; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen . Dies gilt auch dann , wenn der Teil des Grundstücks , auf den sich die Ausübung beschränkt , durch Rechtsgeschäft bestimmt ist .
=S=> BGB 1023. 2 Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden .

=U3= §1024 -- § 1024 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte

-- =S=> BGB 1024 Trifft eine Grunddienstbarkeit mit einer anderen Grunddienstbarkeit oder einem sonstigen Nutzungsrecht an dem Grundstück dergestalt zusammen , dass die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können , und haben die Rechte gleichen Rang , so kann jeder Berechtigte eine den Interessen aller Berechtigten nach billigem Ermessen entsprechende Regelung der Ausübung verlangen .

=U3= §1025 -- § 1025 Teilung des herrschenden Grundstücks

-- =S=> BGB 1025 Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt , so besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort ; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig , dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird . Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteil , so erlischt sie für die übrigen Teile .

=U3= §1026 -- § 1026 Teilung des dienenden Grundstücks

-- =S=> BGB 1026 Wird das belastete Grundstück geteilt , so werden , wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist , die Teile , welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen , von der Dienstbarkeit frei .

=U3= §1027 -- § 1027 Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit

-- =S=> BGB 1027 Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt , so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu .

=U3= §1028 -- § 1028 Verjährung

-- =S=> BGB 1028. 1 Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage , durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird , errichtet worden , so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung , auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist . Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit , soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht .
=S=> BGB 1028. 2 Die Vorschrift des § 892 findet keine Anwendung .

=U3= §1029 -- § 1029 Besitzschutz des Rechtsbesitzers

-- =S=> BGB 1029 Wird der Besitzer eines Grundstücks in der Ausübung einer für den Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit gestört , so finden die für den Besitzschutz geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung , soweit die Dienstbarkeit innerhalb eines Jahres vor der Störung , sei es auch nur einmal , ausgeübt worden ist .