kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
Orginal 0
Inhalt
53
=S=> BGB 1029 Wird der Besitzer eines Grundstücks in der Ausübung einer für den Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit gestört , so finden die für den Besitzschutz geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung , soweit die Dienstbarkeit innerhalb eines Jahres vor der Störung , sei es auch nur einmal , ausgeübt worden ist .