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=S=> BGB 1029 Wird der Besitzer eines Grundstücks in der Ausübung einer für den Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit gestört , so finden die für den Besitzschutz geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung , soweit die Dienstbarkeit innerhalb eines Jahres vor der Störung , sei es auch nur einmal , ausgeübt worden ist .
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