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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1026 Wird das belastete Grundstück geteilt , so werden , wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist , die Teile , welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen , von der Dienstbarkeit frei .