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=S=> BGB 1022 Besteht die Grunddienstbarkeit in dem Recht , auf einer baulichen Anlage des belasteten Grundstücks eine bauliche Anlage zu halten , so hat , wenn nicht ein anderes bestimmt ist , der Eigentümer des belasteten Grundstücks seine Anlage zu unterhalten , soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert . Die Vorschrift des § 1021 Abs . 2 gilt auch für diese Unterhaltungspflicht .
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