kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
Orginal 0
Inhalt
94
=S=> BGB 1021. 1 Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück , so kann bestimmt werden , dass der Eigentümer dieses Grundstücks die Anlage zu unterhalten hat , soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert . Steht dem Eigentümer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu , so kann bestimmt werden , dass der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat , soweit es für das Benutzungsrecht des Eigentümers erforderlich ist .
=S=> BGB 1021. 2 Auf eine solche Unterhaltungspflicht finden die Vorschriften über die Reallasten entsprechende Anwendung .