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=S=> BGB 1020 Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen . Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage , so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten , soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert .
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