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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1019 Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen , die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet . Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden .