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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1018 Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden , dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist , das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt ( Grunddienstbarkeit ) .