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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=U3= §1008 -- § 1008 Miteigentum nach Bruchteilen

-- =S=> BGB 1008 Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu , so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

=U3= §1009 -- § 1009 Belastung zugunsten eines Miteigentümers

-- =S=> BGB 1009. 1 Die gemeinschaftliche Sache kann auch zugunsten eines Miteigentümers belastet werden .
=S=> BGB 1009. 2 Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks sowie die Belastung eines anderen Grundstücks zugunsten der jeweiligen Eigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen , dass das andere Grundstück einem Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks gehört .

=U3= §1010 -- § 1010 Sondernachfolger eines Miteigentümers

-- =S=> BGB 1010. 1 Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht , die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen , für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt , so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur , wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist .
=S=> BGB 1010. 2 Die in den §§ 755 , 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden , wenn sie im Grundbuch eingetragen sind .

=U3= §1011 -- § 1011 Ansprüche aus dem Miteigentum

-- =S=> BGB 1011 Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen , den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.

=U3= §§1012-1017 -- §§ 1012 bis 1017 weggefallen

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