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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1010. 1 Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht , die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen , für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt , so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur , wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist .
=S=> BGB 1010. 2 Die in den §§ 755 , 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden , wenn sie im Grundbuch eingetragen sind .